Kurzinformation
|
|
Das Gesetz über die Familienzulagen regelt den Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende,
Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und Nichterwerbstätige.
Anspruch auf die Zulage besteht für eigene und adoptierte Kinder, für Stief- und Pflegekinder, sowie Geschwister, für deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufzukommen hat.
|
|
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
|
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
|