Anspruch
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Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wenn sie die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung.
BezügerInnnen von Ergänzungsleistungen erhalten ab 2013 die Prämienverbilligung ebenfalls direkt an ihre Krankenkassen vergütet.
Massgebend sind die familiären Verhältnisse am 1. Januar des Antragsjahres.
Bis zur einer Obergrenze von steuerbarem Einkommen und Vermögen besteht der Anspruch auf vollständige Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
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