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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Selbständigerwerbende

 
 
Allgemeines
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 
 
» Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
» Erwerbsersatzordnung (EO)
 
 
Beitragspflicht
Alle Erwerbstätigen müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres Beiträge entrichten.

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
» Rentenalter
 
 
Wann ist jemand selbständig erwerbend?
Die Anerkennung der Selbständigkeit ist bei der Gründung einer Einzelunternehmung oder bei einer Teilhaberschaft an einer Personengesellschaft erforderlich.


Abgrenzungskriterien selbständig oder unselbständig
Als sozialversicherungsrechtlich selbständig erwerbend gelten Frauen und Männer, die
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.


Selbständigerwerbende
- treten nach aussen mit einem Firmennamen auf.

- Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab;

- tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.
Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selber. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten;

- können ihre Betriebsorganisation frei wählen.
Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus;

- sind für mehrere Auftraggeber tätig.
Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit. Als selbständig erwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt.
 
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständig erwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.
 
 
Beiträge

Wie werden die Beiträge festgesetzt?
Die Höhe der Beiträge werden auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Jahr berechnet.

Das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres ist massgebend.

Der Zins des investierten Eigenkapitals beträgt im Jahr im Jahr 2012 2,0 Prozent.

Die Beiträge für das Jahr 2013 werden provisorisch aufgrund der für das Jahr 2012 massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Einkommens sowie des investierten Eigenkapitals jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Kantonalen Steuerverwaltung definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen. Sind die definitiv geschuldeten Beiträge um mehr als 25 Prozent höher als die bereits geleisteten Akonto-Zahlungen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.

Wie hoch sind die Beitragssätze?
Selbständige müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Höhe der Beiträge können nachfolgender Beitragstabelle entnommen werden:
 
Merkblatt für Selbständigerwerbende
 
Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9’400 muss ein Mindestbetrag von CHF 480 entrichtet werden.

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5 %.
 
 
Andere Sozialversicherungen
Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.


Beiträge von selbständigen AHV-Rentnerinnen- und -Rentnern
Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO.

Für erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -Rentner gilt ein Freibetrag von 16’800 Franken im Jahr resp. 1’400 Franken im Monat. Nur auf dem Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, müssen sie Beiträge entrichten.

Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehepartner von erwerbstätigen Altersrentnern/Altersrentnerinnen
Erwerbstätige AltersrentnerInnen können ihren nichterwerbstätigen Ehepartner, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, von der Beitragspflicht befreien, sofern der doppelte Minimalbeitrag entrichtet wird.

Anmeldung

Selbständige, deren Firmensitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden liegt:

Ausgleichskasse und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach 1047
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52
 
 
 
Informationen zum Thema:
» Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
 

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