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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Hilflosenentschädigung

 
 
Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?
Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Toilette dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Die Hilflosigkeit muss bleibend sein oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben.

Dauer des Anspruches
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann mit der Geburt beginnen und endet spätestens mit dem Tod.
Bei der Hilflosenentschädigung für Minderjährige, kann nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und Überwachung im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters berücksichtigt werden. Je jünger ein Kleinkind ist, desto höher ist der Aufwand an Hilfeleistung und Überwachung auch bei voller Gesundheit.

Nach Erreichen des AHV-Alters besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter. Entsteht der Anspruch hingegen erst im AHV-Alter, sind sie anspruchsberechtigt, wenn sie mindestens in mittlerem Grade hilflos sind.
 
Anmeldung:
Weitere Informationen zum Thema:
» Invalidenrenten und Hilflosenentschädigung der IV
 
Wie wird die Hilflosigkeit bemessen?
Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden.

Leichte Hilflosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
dauernde persönliche Überwachung braucht oder
durch das Gebrechen bedingt ständige und besonders aufwändige Pflege braucht oder
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Bei Erwachsenen ist eine leichte Hilflosigkeit ebenfalls erreicht wenn dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt wird, sofern die Person selbständig wohnt.
 
Lebenspraktische Begleitung bedeutet
- ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können oder
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder
- ernsthaft gefährdet sein sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren
 
Mittlere Hilflosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde persönliche Überwachung braucht oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist
 
Schwere Hilflosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

Hilflosenentschädigung für AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner

Wie wird die Hilflosigkeit im AHV-Alter bemessen?
Die Bemessung der Hilflosigkeit erfolgt bei AHV-Rentnerinnen und -Rentnern nur nach den Kriterien der beiden Schweregrade
mittel
schwer
im Übrigen gelten die gleichen Kriterien wie für IV-Hilflosenentschädigung.
 
Mittlere Hilflosigkeit
AHV-Rentnerinnen oder -Rentner gelten als mittelschwer hilflos, wenn sie trotz Abgabe von Hilfsmitteln
in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, z.B.
– Aufstehen
– Ankleiden
– Notdurft
– Essen
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sind und zudem dauernde persönliche Überwachung brauchen.
 
Schwere Hilflosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person im AHV-Alter in allen 6 Lebensverrichtungen
– An- / Auskleiden
– Aufstehen / sich hinlegen / sich setzen
– Essen
– Körperpflege
– Notdurft
– Fortbewegung
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Wichtig
Es gibt für AHV-Rentnerinnen und -Rentner keine Bemessung der leichten Hilflosigkeit
Hilfe durch Dritte im Haushalt (Putzen, Waschen, Bügeln, Kochen, Einkaufen) kann bei der Bemessung der Hilflosigkeit im AHV-Alter nicht berücksichtigt werden.
 
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?
Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Es wird unterschieden ob die Person
- Minderjährig ist und zu Hause oder in einem Heim wohnt. Wenn der Heimaufenthalt nicht zu Lasten der Invalidenversicherung geht, wird zusätzlich ein Tages-Kostgeldbeitrag geleistet.
- Volljährig ist und zu Hause oder im Heim wohnt

Für Minderjährige werden folgende Beträge ausgerichtet:
Aufenthalt zu
Aufenthalt
Hause pro Monat
im Heim
Franken/Tag
Franken/Tag
Hilflosigkeit leicht
14.40
7.20
Hilflosigkeit mittel
36.--
18.--
Hilflosigkeit schwer
57.40
28.70
 
Für Erwachsene bis zum AHV-Alter werden folgende Beträge ausgerichtet:
Aufenthalt zu
Aufenthalt im
Hause pro Monat
Heim pro Monat
Franken
Franken
Hilflosigkeit leicht
430.--
215.--
Hilflosigkeit mittel
1075.--
538.--
Hilflosigkeit schwer
1720.--
860.--
 
Wenn der Heimaufenthalt nicht zu Lasten der Invalidenversicherung geht, wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von Fr. 56.-- pro Tag Heimaufenthalt geleistet.
 
Intensivpflegezuschläge für Minderjährige?
Diese Leistung kann zugesprochen werden wenn
ein Kind Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat und es sich zu Hause befindet
ein Mehraufwand an Betreuung von mindestens 4 Stunden pro Tag aufgewendet werden muss (im Vergleich zum Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind)
 
Es wird zwischen drei Betreuungsabstufungen unterschieden. Die jeweiligen Entschädigungen werden pro Kalendertag ausgerichtet.
 
Intensivpflegezuschlag
täglicher Mehraufwand
Franken/Tag
leicht
min. 4 Stunden
14.40
mittel
min. 6 Stunden
28.70
schwer
min. 8 Stunden
43.--
 
Weitere Informationen zum Thema:
» Invalidenrenten und Hilflosenentschädigung der IV
» Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV