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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Wer hat Anspruch auf individuelle Leistungen der Invalidenversicherung?

 
 
auf Eingliederungmassnahmen: freiwillig oder obligatorisch versicherte Personen.
 
auf Rentenleistungen: Personen, die bei Beginn der Rentenanspruchsberechtigung eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der Schweiz nachweisen können
 
und
 
wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
 
 
Aktuell: Osterweiterung der EU am 1. Mai 2004
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft wird durch die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 nicht automatisch auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet. Die Vertragsparteien müssen einer Ausdehnung zuerst zustimmen. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Eine Ausdehnung bedarf der Zustimmung des Parlaments und unterliegt dem fakultativen Referendum. Mit dem In-Kraft-Treten einer allfälligen Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens ist frühestens Mitte 2005 zu rechnen.

Bis zu einer Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens bleiben die bestehenden Abkommen mit Slowenien, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern massgeblich, während im Verhältnis zu den anderen Beitrittsländern (Estland, Lettland, Litauen, Malta und Polen) keine staatsvertraglichen Bestimmungen anwendbar sind.
 
Weitere Informationen zum Thema:
» Leistungen der Invalidenversicherung
» Invalidenrenten und Hilflosenentschädigung
 
Versicherungsmässige Voraussetzungen:
» Für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat