» Kontakt
» Sitemap
» Suchen
» Rechtshinweis
» Homepage

Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Anmeldung

 
 
Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

von der Mutter
– via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbstätig ist.
– direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

vom Arbeitgeber,
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

von den Angehörigen,
wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:
– die Dauer des Arbeitsverhältnisses
– den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgenden Lohn sowie
– den von ihm während der Dauer des Taggeldbezugs ausgerichteten Lohn

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung besteht kein Anspruch.