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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Anspruch

 
 
Der Anspruch auf die Kinderzulagen entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats und endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die wegen Krankheit oder Gebrechen mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze 18 Jahre.

Für Kinder, die in Ausbildung stehen, wird eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV, CHF 2’280.
 
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PDF Icon  Merkblatt für Selbständigerwerbende
PDF Icon  Merkblatt für Nichterwerbstätige
PDF Icon  Merkblatt für Kinder mit Wohnsitz im Ausland