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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Berechnung der Prämienverbilligung

 
Die anrechenbaren Prämien werden verbilligt, soweit sie den vom Regierungsrat festgelegten Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt wird als prozentualer Anteil der Summe des massgebenden Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens festgelegt. Für das Jahr 2010 kommt ein Selbstbehalt von 24 Prozent zur Anwendung.

Abgestellt wird auf die ausserrhodische Steuerveranlagung, die am 31. Dezember des vorletzten Jahres (demzufolge 2008) massgeblich ist (Art. 5 der vorläufigen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung).

Für die Berechnung des Anspruchs auf die Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend. Der Regierungsrat hat diese für das Jahr 2010 wie folgt festgelegt:
 
Richtprämie für Erwachsene
CHF 2'874.-
Richtprämie für minderjährige Kinder
CHF 648.-
Richtprämie für junge Erwachsene in Ausbildung
CHF 2'487.-
 
Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen des vorletzten Jahres (demzufolge 2008) unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
 
  • zuzüglich die vollumfänglichen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören
  • zuzüglich den 25'000 Franken übersteigenden Betrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören
  • zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von 25'000 Franken pro Jahr übersteigen
  • zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent des Eigenmietwertes bzw. der Mietereinnahmen übersteigt
  • zuzüglich die Einkünfte gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • zuzüglich die Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes
  • abzüglich 5'500 Franken für jedes minderjährige Kind oder jede auszubildende Person bis zum vollendeten Altersjahr, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt
  • abzüglich 18'720 Franken (Alleinstehende) bzw. 28'080 Franken (Ehepaare)
 
Obergrenzen der Bezugsberechtigung
Für folgende Personengruppen gelten die nachstehenden Obergrenzen des steuer-baren Einkommens für einen Anspruch auf Prämienverbilligung:
 
Alleinstehende ohne Kinder
CHF 35'000.--
Alleinerziehende mit 1 Kind
CHF 42'000.--
Alleinerziehende mit 2 Kindern
CHF 49'000.--
Alleinerziehende mit 3 Kindern
CHF 56'000.--
Alleinerziehende mit 4 Kindern
CHF 63'000.--
Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern
CHF 70'000.--
Verheiratete ohne Kinder
CHF 55'000.--
Verheiratete mit 1 Kind
CHF 62'000.--
Verheiratete mit 2 Kindern
CHF 69'000.--
Verheiratete mit 3 Kindern
CHF 76'000.--
Verheiratete mit 4 Kindern
CHF 83'000.--
Verheiratete mit 5 und mehr Kindern
CHF 90'000.--
 
Alleinstehende und Alleinerziehende mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 150’000.- und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 250’000.- haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
 
PDF Icon  Merkblatt Prämienverbilligung 2010