Entschädigungsberechtigte Personen
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Hinweise zur EO für
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
- für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
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Studierende und Lernende
Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer gegenüber Nichterwerbstätigen höheren Entschädigung führen.
Bedingungen für die Entschädigung als Erwerbstätige:
- Wurde die Mindestdauer mit einer unregelmässigen und allenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern wochen-, tage- oder stundenweise ausgeübten Erwerbstätigkeit erfüllt, ist das Ergänzungsblatt 3 zur Meldekarte durch diese ausfüllen zu lassen und mit der Meldekarte einzureichen. Das Formular kann bei den Universitäten, den Ausgleichskassen und ihren AHV-Zweigstellen sowie bei den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern bezogen werden.
- Dienstleistende Personen, welche beabsichtigten, im Jahr vor dem Einrücken mindestens 4 Wochen erwerbstätig zu sein und aufgrund der Arbeitsmarktlage jedoch keine entsprechende Stelle finden konnten, gelten ebenfalls als Erwerbstätige. Mit der Meldekarte müssen sie auf dem Ergänzungsblatt 3 eine Bestätigung des Arbeitsamtes einreichen. Als Bemessungsgrundlage gilt der vom zuständigen Arbeitsamt angegebene Durchschnittslohn.
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Arbeitslose
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben.
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