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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Ausländische Arbeitnehmende

 
 
Beitragspflicht
Die schweizerische AHV und IV sind allgemeine Pflichtversicherungen, denen grundsätzlich auch alle ausländischen Staatsangehörigen unterstellt sind, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese haben ausserdem auch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) zu bezahlen, obwohl sie in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind.
» Erwerbsersatzordnung
 
Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und einigen Staaten sehen jedoch Ausnahmen für vorübergehend durch ihren Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor.
» Dokumente zur Information
 
 
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter.
» Rentenalter
 
 
Beiträge
Zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden (Lohnabzug) und Arbeitgebenden getragen.


Massgebender Lohn
Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
» massgebender Lohn
 
 
Leistungsanspruch

Leistungsanspruch der Angehörigen von Vertragsstaaten
Um Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen AHV oder IV erheben zu können, müssen die Angehörigen der folgenden Staaten Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet haben:
 
Australien
Island
Portugal
Belgien
Italien
San Marino
Bulgarien
Jugoslawien *
Schweden
Chile
Kanada / Quebec
Slowakei
Dänemark
Kroatien
Slowenien
Deutschland
Liechtenstein
Spanien
Finnland
Luxemburg
Tschechische Republik
Griechenland
Niederlande
Ungarn
Grossbritanien
Norwegen
USA
Irland
Österreich
Zypern
Israel
Philippinen
 
sowie Flüchtlinge und Staatenlose

* Das Abkommen ist weiterhin anwendbar (ausgenommen für Kroatien und Slowenien) auf alle Angehörigen von Ex-Jugoslawien.

Für diese genannten Ausländer wird die AHV- oder IV-Rente grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet. Ausnahmen bestehen indessen für belgische, dänische, israelische, slowakische und ungarische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose.

Eine Rückvergütung der AHV-Beiträge an den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen oder eine Überweisung an die ausländische Versicherung ist, auch wenn kein Rentenanspruch besteht, in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen für Versicherte aus Chile, Griechenland, Italien und der Türkei.


Leistungsanspruch der Angehörigen von Nichtvertragsstaaten
Alle andern ausländischen Staatsangehörigen haben - mangels Sozialversicherungsabkommen - Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV und der schweizerischen IV, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge (einschliesslich allfälliger Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) geleistet haben.

Angehörigen von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können auf Gesuch hin die entrichteten AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zinslos zurückvergütet werden, wenn sie die Schweiz seit mindestens einem Jahr endgültig verlassen haben. Voraussetzung für jede Beitragsrückvergütung ist ferner, dass die Beiträge während mindestens eines vollen Jahres entrichtet wurden.


Auskünfte
Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz wenden sich bitte an die

Schweizerische Ausgleichskasse
avenue Ed.-Vaucher 18
CH-1211 Genf 28
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 797 15 01