Nichterwerbstätige
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Berechnen Sie mit unserem Online-Rechner unverbindlich die Höhe der zu leistenden Beiträge.
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» Online-Rechner
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Allgemeines
Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), in der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert und müssen Beiträge bezahlen.
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» Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
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» Erwerbsersatzordnung (EO)
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Wer gilt als nicht erwerbstätig?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
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- vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Studierende
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
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Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte,
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- die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 460 Franken betragen,
- die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
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Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
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» Rentenalter
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Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
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Ausnahmen
Wenn keine Vermögenswerte über 300’000 Franken und keine Renteneinkommen vorhanden sind, müssen Nichterwerbstätige keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 920 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner können ihren nichterwerbstätigen Ehepartner bis 31. Dezember 2003 und seit 1. Januar 2007 von der AHV-Beitragspflicht befreien, sofern der doppelte Minimalbeitrag entrichtet wird. In den Jahren 2004 bis 2006 ist eine Befreiung nicht möglich. Für diese Zeit ist eine Anmeldung bei unserer Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger/Nichterwerbstätige erforderlich.
Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten, müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn keine Vermögenswerte über 300’000 Franken und keine Renteneinkommen vorhanden sind, und der andere Ehepartner mindestens Beiträge in der Höhe von 920 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Das Beitragsstatut bei Personen, die aus AHV-rechtlicher Sicht als Nichterwerbstätige gelten, kann erst nach Berechnung des Grenzwertes durch die Ausgleichskasse definitiv festgelegt werden.
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Beiträge
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen.
Die Höhe der Beiträge werden auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens im laufenden Jahr berechnet.
Das Vermögen per 31. Dezember des Beitragsjahres ist massgebend (z.B. Der 31. Dezember 2009 für das Beitragsjahr 2009).
Die Beiträge für das Jahr 2010 werden provisorisch aufgrund der für das Jahr 2009 massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Renteneinkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.
Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Kantonalen Steuerverwaltung definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen. Sind die definitiv geschuldeten Beiträge um mehr als 25 Prozent höher als die bereits geleisteten Akonto-Zahlungen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.
Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 3% der Beiträge.
Familienzulagen
Ab 1. Januar 2009 haben Nichterwerbstätige einen Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben dafür einen Anteil von 20 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigen, zu leisten.
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Vermögen
Zum Vermögen gehören das gesamte reine in- und ausländische Vermögen. Dazu gehören ferner:
- Sparhefte
- Wertpapiere
- Liegenschaften
- Vermögen, an welchem dem Versicherten die Nutzniessung zusteht
- Rückkaufwert von Lebensversicherungen
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Renteneinkommen
Zum Renteneinkommen gehören wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Dazu gehören insbesondere:
- Renten und Pensionen aller Art
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten (ohne Kinderanteil)
- Kinderrenten, auf welche nicht die Kinder einen eigenen Rechtsanspruch haben (z.B. Kinderrenten des BVG und UVG)
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- Regelmässige Zuwendungen Dritter (z.B. von Freunden und Verwandten)
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt
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Nicht zum Renteneinkommen gehören
- Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
- Leistungen der AHV und IV
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
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Anrechnung der Beiträge auf Erwerbseinkommen und Entschädigungen
Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.
Auf den EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern muss der Einheitsbeitrag von 10,1% entrichtet werden. Die bezahlten Beiträge werden auf Verlangen der Versicherten an die Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet.
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Anmeldung
Nichterwerbstätige, deren Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden liegt:
Ausgleichskasse und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach 1047
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52
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Informationen und Formulare zum Thema:
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» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
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Fragebogen für Nichterwerbstätige
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