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Ausgleichskasse
und IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4
Postfach
9102 Herisau 2
Tel. 071 354 51 51
Fax 071 354 51 52

Wer muss Beiträge bezahlen?

 
 
Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.

Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag = CHF 460) an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
 
 
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15. August 2010 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2011 Lohnbeiträge bezahlen.
 
Jahrgang
Kalenderjahre
2010
2011
2012
2013
1992
pflichtig
pflichtig
pflichtig
pflichtig
1993
frei
pflichtig
pflichtig
pflichtig
1994
frei
frei
pflichtig
pflichtig
1995
frei
frei
frei
pflichtig
 
 
Wann endet die Beitragspflicht?
» Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.