Medizinische Massnahmen
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Der Anspruch im Allgemeinen
Die IV finanziert medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn sie unmittelbar auf die Eingliederung ausgerichtet sind. Massnahmen, welche die Behandlung des Leidens an sich betreffen, gehören grundsätzlich in den Leistungsbereich der Kranken- und Unfallversicherung.
Der Anspruch bei Geburtsgebrechen
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.
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