Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, Schwarzarbeit ist vor allem auch ein persönliches Risiko. Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert. Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar.
Wer Mitarbeitende mit kleinen Einkommen oder Mitarbeitende im Privathaushalt beschäftigt, scheut sich nicht selten vor dem vermeintlichen „Papierkrieg“. Diese Befürchtungen sind nicht berechtigt. Sozialversicherungsbeiträge abrechnen ist einfach.
Ab 1. Januar 2008 haben Arbeitgebende, die Mitarbeitende mit kleinen Einkommen beschäftigen, auch die Möglichkeit, die Steuerabrechnung für die Angestellten zu übernehmen. Das Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer ist Bestandteil des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Das Standard-Anmeldeverfahren ist schnell und einfach. Abrechnen mit Quellensteuer ist ein neues Angebot für Arbeitgebende, die als Dienstleistung für ihre Mitarbeitenden zusätzlich die Steuerabrechnung übernehmen möchten. Der Arbeitgeber zieht in diesem Verfahren neben den AHV/IV/EO- und ALV-Beitragen zusätzlich noch die Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmenden ab. Das Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer kommt nur für Unternehmen in Frage, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Der Einzellohn der Angestellten liegt unter 20’520 Franken.
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Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden liegt unter 54’720 Franken.
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Das Verfahren mit Quellensteuerabzug muss für alle Mitarbeitenden im Unternehmen angewendet werden.
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Anmeldung vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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» Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer
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» Informationsblatt "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber"
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